Für beide Vorfälle liegt mithin ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vor. Zudem wurde die sachverständige Person bereits im Gutachten darauf aufmerksam gemacht, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ferner geht aus den Sachverhaltsumschreibungen deutlich hervor, welche Aspekte vom Beschwerdeführer bestritten werden (vgl. hierzu auf Ziff. 7.3 hiernach). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.