Schliesslich konnten auch bereits die ärztlichen (Berichte zur Lebensuntersuchung des Beschwerdeführers und des Opfers) sowie die forensisch-toxikologischen Untersuchungen (des Beschwerdeführers) durchgeführt werden und ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer erstellt werden. Daraus ergibt sich – auch wenn noch parteiöffentliche Befragungen ausstehend sind – zumindest ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt, welcher eine Begutachtung des Beschwerdeführers zulässt. 6.4 Für beide Vorfälle liegt mithin ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vor.