(Kollegin des Opfers), J.________ (Kollege des Opfers) und K.________ (ExFreundin des Beschwerdeführers) befragt worden. Da es sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, konnten die befragten Personen keine eigenen Angaben zum Vorfall machen. Sie vermochten aber das Rahmengeschehen vor und nach dem Vorfall sowie das Verhalten und die Reaktionen des Opfers aber auch des Beschwerdeführers zu beschreiben.