Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt, so dass der Sachverständige keine Sachverhaltshypothesen aufstellen oder mögliche Eventualkonstellationen beurteilen muss. 6.3 Der zweite Vorfall ereignete sich am 28. März 2021 und damit kurz vor der Anklageerhebung betreffend den ersten Vorfall. Gegen den Beschwerdeführer wurde wiederum wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 28. März 2021 ein Verfahren eröffnet. Das Opfer – E.________ – wurde noch gleichentags polizeilich befragt.