Ist der Beschuldigte inhaftiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Beeinträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden. In aller Regel sind Gutachten zur Frage der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit im Falle entsprechender Anhaltspunkte beim Beschuldigten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt anzuordnen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers, Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 184). 6.2 Der erste Vorfall ereignete sich am 28. Mai 2018.