Jedenfalls soll der Gutachtensauftrag frühzeitig erteilt werden, so dass das Verfahren durch die Expertise möglichst nicht verzögert wird. Andererseits soll der Sachverhalt so weit abgeklärt sein, dass sich der Sachverständige nicht gezwungen sieht, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustellen und mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen. Ist der Beschuldigte inhaftiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Beeinträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden.