6. 6.1 Was den Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen betrifft, so ist dieser beizuziehen, sobald die Verfahrensleitung aufgrund des Verfahrensstandes in der Lage ist, die Frage des Bedarfs nach besonderer Sachkunde abzuschätzen und dem Sachverständigen die Fragen zu stellen, deren Beantwortung für den weiteren Gang des Verfahrens erforderlich ist. Jedenfalls soll der Gutachtensauftrag frühzeitig erteilt werden, so dass das Verfahren durch die Expertise möglichst nicht verzögert wird.