Die Frist zur Stellungnahme zu den geplanten Fragen und um allfällige eigene Anträge zu stellen, wurde dem Beschwerdeführer bis zum 10. Mai 2021 erstreckt. Damit das Gutachten aber bereits vorher in Auftrag gegeben werden könne, wurde ihm für die Stellungnahme zur Person des Gutachters lediglich eine Fristerstreckung bis zum 6. Mai 2021 gewährt. Der Beschwerdeführer nahm entsprechend am 6. Mai 2021 zur Person des Gutachters und am 10. Mai 2021 zu den Fragen Stellung, wohingegen die Staatsanwaltschaft den Gutachtensauftrag (inkl. Fragenkatalog) bereits am 7. Mai 2021 erteilte.