184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigenen Anträge zu stellen. Aus den Akten ergibt sich, dass den Parteien am 20. April 2021 mit Frist bis zum 30. April 2021 das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, woraufhin der Verteidiger des Beschwerdeführers um eine 10-tägige Fristerstreckung bis zum 10. Mai 2021 ersuchte. Die Frist zur Stellungnahme zu den geplanten Fragen und um allfällige eigene Anträge zu stellen, wurde dem Beschwerdeführer bis zum 10. Mai 2021 erstreckt.