5. 5.1 Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sachverständigen Person von der Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt (kein Recht auf einen bestimmtem Sachverständiger, vgl. HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 StPO). Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigenen Anträge zu stellen.