183 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ernennt (im Vorverfahren) die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 2 StPO). Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und den ihr vorzulegenden Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Art. 184 Abs. 4 StPO).