3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Sachverhalt als nicht hinreichend klar angesehen werden könne, weshalb der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung zeitlich unzulässig und in Verletzung von Art. 184 StPO erfolgt sei. Zudem würden gewisse im Auftrag genannten Fragen die Unschuldsvermutung verletzen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der erste Vorfall vom 28. August 2018 Anfang 2021 bereits kurz vor der Anklageerhebung gestanden sei und damit von einer gesicherten Beweislage ausgegangen werden könne. Auf-