Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 28. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und teilte am 1. Juni 2021 mit, auf eine abschliessende Stellungnahme zu verzichten. Am 7. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft würden vollumfänglich bestritten, und bestätigte seine in der Beschwerde gemachten Ausführungen und gestellten Anträge.