Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand psychiatrische Begutachtung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2021 (BJS 18 11748) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, se- xueller Nötigung und wegen Hausfriedensbruchs. Am 7. Mai 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag, A.________ psychiatrisch begutachten zu lassen. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, der Auftrag vom 7. Mai 2021 betreffend die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei aufzuhe- ben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 28. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und teilte am 1. Juni 2021 mit, auf eine abschliessende Stellungnahme zu verzichten. Am 7. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft würden vollumfänglich bestritten, und bestätigte seine in der Beschwerde gemachten Ausführungen und gestellten Anträge. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beim streitigen Gutachtensauftrag gemäss Art. 184 StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 184 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 36 zu Art. 393 StPO). Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Sachverhalt als nicht hinreichend klar angesehen werden könne, weshalb der Auftrag zur psychia- trischen Begutachtung zeitlich unzulässig und in Verletzung von Art. 184 StPO er- folgt sei. Zudem würden gewisse im Auftrag genannten Fragen die Unschuldsver- mutung verletzen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass der erste Vorfall vom 28. August 2018 Anfang 2021 bereits kurz vor der Anklageerhebung gestanden sei und damit von einer gesicherten Beweislage ausgegangen werden könne. Auf- 2 grund der durchgeführten Einvernahmen und der Ausführungen des Amtsarztes Dr. C.________ dürfe auch beim zweiten Vorfall mindestens von einer vorläufig gesi- cherten Beweislage gesprochen werden. Der Sachverhalt stehe damit ausreichend fest und der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers ha- be erfolgen dürfen. Die dem Sachverständigen gestellten Fragen würden dem Fra- gekatalog der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz entsprechen. Hierbei handle es sich um Standard-Fragen, mit denen die Sachverständigen vertraut sei- en. Darin könne keine Verletzung der Unschuldsvermutung gesehen werden. 4. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft zieht eine oder mehrere sachver- ständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig- keiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwalt- schaft ernennt (im Vorverfahren) die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 2 StPO). Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und den ihr vorzulegenden Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Art. 184 Abs. 4 StPO). 5. 5.1 Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sach- verständigen Person von der Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt (kein Recht auf einen bestimmtem Sachverständiger, vgl. HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 184 StPO). Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigenen Anträge zu stellen. Aus den Ak- ten ergibt sich, dass den Parteien am 20. April 2021 mit Frist bis zum 30. April 2021 das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, woraufhin der Verteidiger des Beschwer- deführers um eine 10-tägige Fristerstreckung bis zum 10. Mai 2021 ersuchte. Die Frist zur Stellungnahme zu den geplanten Fragen und um allfällige eigene Anträge zu stellen, wurde dem Beschwerdeführer bis zum 10. Mai 2021 erstreckt. Damit das Gutachten aber bereits vorher in Auftrag gegeben werden könne, wurde ihm für die Stellungnahme zur Person des Gutachters lediglich eine Fristerstreckung bis zum 6. Mai 2021 gewährt. Der Beschwerdeführer nahm entsprechend am 6. Mai 2021 zur Person des Gutachters und am 10. Mai 2021 zu den Fragen Stellung, wohingegen die Staatsanwaltschaft den Gutachtensauftrag (inkl. Fragenkatalog) bereits am 7. Mai 2021 erteilte. Insofern wurde das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. 5.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- 3 hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Diese nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann indes im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, der Beschwerdeführer mithin im Beschwerdeverfahren sei- ne Argumente darlegen konnte. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Staatsanwaltschaft antwortete dem Beschwerdeführer – wenn auch erst nach der Auftragserteilung – am 14. Mai 2021 und teilte ihm ihre Sicht der Dinge mit. Der Gutachtensauftrag wäre demnach spätestens nach dem 14. Mai 2021 erteilt worden. Von Ausnahmen abgesehen, ist es bei standardisierten Frage- katalogen grundsätzlich ausreichend, den Parteien nach Abschluss der Begutach- tung Gelegenheit zu geben, ergänzende Fragen zu stellen, obwohl der Gesetzge- ber auch bei solchen Standardgutachten das rechtliche Gehör nicht generell aus- schliessen wollte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Um- ständen als geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzu- stellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 6. 6.1 Was den Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen betrifft, so ist dieser bei- zuziehen, sobald die Verfahrensleitung aufgrund des Verfahrensstandes in der La- ge ist, die Frage des Bedarfs nach besonderer Sachkunde abzuschätzen und dem Sachverständigen die Fragen zu stellen, deren Beantwortung für den weiteren Gang des Verfahrens erforderlich ist. Jedenfalls soll der Gutachtensauftrag frühzei- tig erteilt werden, so dass das Verfahren durch die Expertise möglichst nicht verzö- gert wird. Andererseits soll der Sachverhalt so weit abgeklärt sein, dass sich der Sachverständige nicht gezwungen sieht, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustel- len und mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen. Ist der Beschuldigte inhaf- tiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Be- einträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden. In aller Regel sind Gutachten zur Frage der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit im Falle ent- sprechender Anhaltspunkte beim Beschuldigten zu einem möglichst frühen Zeit- punkt anzuordnen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers, Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 184). 6.2 Der erste Vorfall ereignete sich am 28. Mai 2018. Das Verfahren wurde gleichen- tags zunächst gegen Unbekannt wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewalti- gung und sexueller Nötigung eröffnet. Schliesslich wurde das Verfahren auf Haus- friedensbruch ausgedehnt und fortan der Beschwerdeführer als beschuldigte Per- 4 son aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft führte insgesamt drei Einvernahmen mit dem Opfer (davon zwei parteiöffentlich), weitere drei parteiöffentliche Einvernah- men mit dem Beschwerdeführer und zwei parteiöffentliche Einvernahmen mit D.________ als Zeuge durch. Weiter stellte sie das in der Wohnung des Opfers aufgefundene Walkie-Talkie sicher, führte eine Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer durch, wobei sie weitere zwei Walkie-Talkies sicherstellte. Die Spu- ren wurden ausgewertet und ergaben einen DNA-Hit mit dem Beschwerdeführer. Schliesslich erstellte das IRM über das Opfer ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung sowie einen forensisch- toxikologischen Abschlussbericht. Offenbar erachtete die Staatsanwaltschaft die Verdachtsmomente aufgrund der Untersuchung als hinreichend, weshalb sie am 26. März 2021 den Entwurf einer Anklageschrift erstellte. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt, so dass der Sachverständige keine Sachverhaltshypothesen aufstellen oder mögliche Eventualkonstellationen beurteilen muss. 6.3 Der zweite Vorfall ereignete sich am 28. März 2021 und damit kurz vor der Ankla- geerhebung betreffend den ersten Vorfall. Gegen den Beschwerdeführer wurde wiederum wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 28. März 2021 ein Verfahren eröffnet. Das Opfer – E.________ – wurde noch gleichentags polizeilich befragt. Sie schilderte, sie sei auf dem Nachhauseweg gewesen, als eine unbe- kannte männliche Person von hinten an sie herangetreten sei und sie mit dem Ell- bogen bzw. dem Unterarm in den Würgegriff genommen habe. Sie habe nicht mehr atmen können (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 169 ff.). Weiter erklärte sie, dass sie jeweils etwas bei sich habe, um sich in einer solchen Situation verteidigen zu können. So habe sie die ganze Zeit einen zerbrochenen Flaschenhals in der Hand gehalten (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 39 ff.). Mit diesem habe sie sich gegen den Angriff verteidigen können. Er habe sich zeitweise beruhigt und sie habe mit ihm sprechen können. Dann habe er sie aber wieder gepackt und sie ge- zwungen, ihn oral zu befriedigen. Irgendwann habe sie wieder aufstehen können und habe versucht zu flüchten. Er habe sie wieder gepackt und sie gegen ein Auto gedrückt. Er habe sie anal und in der Folge auch vaginal penetriert (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 54 ff.). In der Folge wurde auch der Beschwerdeführer am 28. März 2021 polizeilich (delegierte Einvernahme) und anlässlich der am selben Tag stattgefundenen Hafteröffnung in Anwesenheit seiner Verteidigung befragt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sexualkontakt zu E.________ grundsätzlich nicht, jedoch habe sie ihn gefragt, ob sie ihm einen «blasen» dürfe, was er bejaht habe. Plötzlich sei sie aggressiv geworden, wahrscheinlich da er sie etwas zu fest am Kopf gepackt habe. Sie habe ihn daraufhin mit einem Stück Glas oder einer Glasflasche an der Hand verletzt. Er habe bemerkt, dass seine Hand geblutet habe und habe Angst bekommen. Sie habe seine Hand mit Wasser und einem Taschen- tuch geputzt. Schliesslich habe sie zu ihm gesagt «los zue, i blase dir jez eine und du machsch ke Azeig gäge mi. Jede geit när si eiget Wäg». Daraufhin hätten sie den Oralverkehr vollzogen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 41 ff.). Zu analem und vaginalem Geschlechtsverkehr sei es dagegen nicht gekommen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 97 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 6. April 2021 soll sich der Beschwerdeführer gegenü- ber den anwesenden Polizisten dagegen dahingehend geäussert haben, dass er 5 sich die Verletzungen bei einer Auseinandersetzung mit einer Frau zugezogen ha- be. Er habe mit der erwähnten Frau Geschlechtsverkehr haben wollen. Diese habe den Geschlechtsverkehr dagegen nicht gewollt, woraufhin er sofort von ihr abge- lassen habe. Kurz darauf sei die Frau durchgedreht und habe ihn mit einer zer- schlagenen Glasflasche angegriffen. Des Weiteren sind bereits F.________ (Vater des Opfers), G.________ (Mutter des Opfers), H.________ (Freundin des Be- schwerdeführers), I.________ (Kollegin des Opfers), J.________ (Kollege des Op- fers) und K.________ (ExFreundin des Beschwerdeführers) befragt worden. Da es sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, konnten die befrag- ten Personen keine eigenen Angaben zum Vorfall machen. Sie vermochten aber das Rahmengeschehen vor und nach dem Vorfall sowie das Verhalten und die Re- aktionen des Opfers aber auch des Beschwerdeführers zu beschreiben. Schliess- lich konnten auch bereits die ärztlichen (Berichte zur Lebensuntersuchung des Be- schwerdeführers und des Opfers) sowie die forensisch-toxikologischen Untersu- chungen (des Beschwerdeführers) durchgeführt werden und ein rechtsmedizini- sches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer erstellt werden. Daraus ergibt sich – auch wenn noch parteiöffentliche Befra- gungen ausstehend sind – zumindest ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt, welcher eine Begutachtung des Beschwerdeführers zulässt. 6.4 Für beide Vorfälle liegt mithin ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vor. Zudem wurde die sachverständige Person bereits im Gutachten darauf aufmerksam ge- macht, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ferner geht aus den Sachverhaltsumschreibungen deutlich hervor, welche Aspekte vom Beschwerde- führer bestritten werden (vgl. hierzu auf Ziff. 7.3 hiernach). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich des dem Gutachter vorgelegten Fragenka- talogs geltend, dass die entsprechenden Fragen die Unschuldsvermutung verlet- zen würden (insb. die Fragen 2, 2a, 2c, 2d, 4a, 4e, 4j und 4k). Diese Fragen wür- den die Begehung einer oder mehrerer Straftaten durch den Beschwerdeführer suggerieren, insbesondere durch die Formulierungen «Tatzeitpunkt», «Tatzeit- raum» (Frage 2), «Tatzeit» (Fragen 2a und 4a), «zur Zeit der Tat(en)», «Unrecht der Tat(en)» (Fragen 2c und 2d), «vorgeworfene Tat» (Frage 4c), «Rückfallwahr- scheinlichkeit zu reduzieren» (Frage 4j), «Besteht die Gefahr erneuter Katalogsde- likte» (Frage 4k). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um Fragen ei- nes «Musterkatalogs» handle, ändere nichts an der Tatsache, dass diese die Un- schuldsvermutung verletzten würden. 7.2 Bei der psychiatrischen Begutachtung werden gewisse Fragen aufgrund ihrer Typi- zität immer wieder oder zumindest in ähnlicher Weise gestellt. Daraus haben sich mit der Zeit standardisierte Fragenkataloge für forensisch-psychiatrische Gutachten entwickelt. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Gutachtensauftrag vom 7. Mai 2021 an den Gutachter gestellten Fragen entsprechen weitgehend den Vorgaben des Fragekatalogs der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz. Darin sind nicht nur Fragen über eine mögliche psychische Störung oder die Schuldfähigkeit enthal- 6 ten, sondern auch solche zur etwaigen Rückfallgefahr oder Massnahmenindikation. Darüber hinaus wird dem psychiatrischen Experten auch Raum für zusätzliche Fragen oder weitere Bemerkungen gelassen, falls begutachtungsrelevante Infor- mationen aufkommen sollten, welche von den bestehenden Fragen nicht abge- deckt werden (vgl. auch BABIC, in: Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren/ ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht, 2019, 6. Kapitel: Das psychiatrische Gut- achten – Auftragserteilung und Erstellung / I. Die Auftragserteilung, S. 216). Der vorliegende Fragekatalog beinhaltet keine Widersprüche und es geht aus ihm hin- reichend hervor, zu welchen Aspekten sich die sachverständige Person zu äussern hat. 7.3 Die Unschuldsvermutung wird als Grundsatz in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO festge- halten und auch verschiedentlich durch das überordnetet Recht garantiert (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung ver- langt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschulds- vermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüp- fungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eige- ne Beweiswürdigungen anstellt. Dem Sachverständigen muss mithin bekannt sein, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Fakten zu verstehen ist (DONATSCH, in: forumpoenale 2/2019, S. 135, 137). Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tatsa- chen sie auszugehen hat (HEER, a.a.O., N. 31 zu Art. 184). Die Staatsanwaltschaft gibt den hinreichend abgeklärten Sachverhalt im Auftrag zur psychiatrischen Be- gutachtung einleitend wieder. Den Vorfall L.________ betreffend spricht sie denn von einem «unbekannten Mann» und dem in ihrer Wohnung aufgefundenen Wal- kie-Talkie sowie der darauf gesicherten Spur, welche einen DNA-Hit auf den Be- schwerdeführer ergeben habe. Sodann erwähnt die Staatsanwaltschaft, dass an- lässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten zwei weitere Walkie-Talkies (identisch zu jenem in der Wohnung von L.________) hätten gefunden werden können. Den zweiten Sachverhalt betreffend E.________ umschreibt die Staats- anwaltschaft ebenfalls zunächst anhand eines «unbekannten Mannes». Der Be- schwerdeführer habe kurz nach dem Vorfall im Spitalzentrum in Biel angehalten werden können. Dabei habe er den «Sexualkontakt» zu E.________ nicht bestrit- ten, habe aber geltend gemacht, dass dieser einvernehmlich erfolgt sei. Zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr sei es dagegen nicht gekommen. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Ermittlungen noch im Gange seien und insbesondere verschiedene Bezugspersonen von Opfer und Täter zu befragen seien, die generelle Angaben über beide Personen und/oder spezifische Angaben zum Zustand des Opfers in der Zeit unmittelbar vor dem Tatgeschehen machen können sollten. Weiter würden das Telefon des Beschuldigten ausgewertet und 7 verschiedene DNA-Analysen vorgenommen. Damit gibt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt hinreichend wieder und weist darauf hin, welche Aspekte des Sach- verhalts bestritten werden. Zudem ist jeweils die Rede von einem «unbekannten Mann» und es wird alsdann insofern eine Verbindung zum Beschwerdeführer her- gestellt, als sich auf dem in der Wohnung von L.________ gefundenen Walkie- Talkie ein DNA-Hit auf ihn ergeben hat und er – den zweiten Vorfall betreffend – den Sexualkontakt mit E.________ einräumt, dieser jedoch einvernehmlich gewe- sen sei. Damit macht die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen angemessen darauf aufmerksam, wovon er auszugehen hat. Sie bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Sachverhalt aktuell als Hypothese und eben gerade nicht als Fakt zu ver- stehen ist. Nichts Anderes hat für den Fragenkatalog zu gelten; die einzelnen Fra- gen stehen unter dieser Prämisse. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung kann mithin nicht ausgemacht werden. 7.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Beschwerdekammer verzichtet, Dr. med. M.________ über diesen Verfahrensausgang zu informieren. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 480.00, trägt. 9. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für 2/5 des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 720.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen 2/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 2/5 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwältin O.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin P.________ (per B-Post) Bern, 18. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9