9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 17. Juni 2021, ist rechtens. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).