9 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet und es droht offensichtlich keine Überhaft. Auch erweist sich die Haftdauer mit Blick auf die geplante spurentechnische Auswertung mit anschliessender Befragung des Opfers und die forensischpsychiatrische Risikobeurteilung als erforderlich und die Haft insgesamt als verhältnismässig.