insbesondere da der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer gemäss letzterem geltend machte, er schlafe zurzeit unter der Jabergbrücke in Kiesen. Da der Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit erfüllt ist und mit Blick auf die gemäss Haftantrag zu erstellende forensischpsychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers verzichtet die Beschwerdekammer vorliegend auf eine Beurteilung der Rückfallgefahr und die sich daraus ergebende Abwägung; gleiches gilt betreffend die Ausführungsgefahr.