Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist ohne Begutachtung schwer einschätzbar bzw. einzuordnen. Insbesondere ist auch unklar, inwiefern der Verlust des Vaters und die bevorstehende Exmission aus der Wohnung zur beobachtbaren Aggravierung der vorbestehenden Probleme (Heroinkonsum, Alkoholmissbrauch, suizidale Äusserungen; vgl. Verfügung Fürsorgerische Unterbringung vom 28. April 2019 sowie Gefährdungsmeldung vom 6. Februar 2017) geführt hat; insbesondere da der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer gemäss letzterem geltend machte, er schlafe zurzeit unter der Jabergbrücke in Kiesen.