Demgegenüber erweist sich die Beweislage zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen derzeit als erdrückend. Das Opfer ist 65 Jahre alt und dem Beschwerdeführer auch körperlich unterlegen. Obwohl es den Übergriff gemäss dem Arztbericht vom 12. Mai 2021 soweit ersichtlich ohne bleibende (körperliche) Schäden überstanden zu haben scheint, ist grundsätzlich ein erneuter Übergriff durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist ohne Begutachtung schwer einschätzbar bzw. einzuordnen.