221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug wegen Sachbeschädigung - also nicht einschlägig - vorbestraft. Demgegenüber erweist sich die Beweislage zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen derzeit als erdrückend.