8 nahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Erweisen sich wiederum die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst.