Die Staatsanwaltschaft bestreite nicht, dass keine vergleichbaren Vortaten vorlägen. Auf das Erfordernis einer Vortat könne jedoch nur verzichtet werden, wenn eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit eines akut drohenden Schwerverbrechens bestehe. Er sei in der Vergangenheit nie als gewalttätig bezeichnet worden, weshalb keine grosse Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall ersichtlich sei. 7.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art.