7 7.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe in der Vergangenheit gemäss den Aussagen seiner Mutter nie Gewalt gegen sie ausgeübt. Bei den Vorfällen, anlässlich welcher die Polizei in der Vergangenheit zur Wohnung des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen, sei es um Ruhestörung und weitere Nachbarschaftsdelikte gegangen. Es seien nicht vergleichbar schwere Delikte, welche für die Wiederholungsgefahr in Frage kämen. Die Staatsanwaltschaft bestreite nicht, dass keine vergleichbaren Vortaten vorlägen.