_ hinzuweisen, wonach dieser vom Beschwerdeführer am 23. März 2021 auf die rechte Schulter geschlagen worden sei (Einvernahme E.________ vom 26. Mai 2021, S. 3 Z. 78), was von M.________ bestätigt wurde (Einvernahme M.________ vom 26. Mai 2021, S. 2 Z. 45 f.). Als ausstehende Ermittlungshandlungen stehen die spurentechnische Auswertung und die darauffolgende parteiöffentliche Einvernahme des Opfers sowie die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Insbesondere betreffend die Aussagen der Mutter sind sowohl Kollusionsneigung als auch -anfälligkeit als hoch zu klassifizieren.