so gab die Mutter unumwunden zu, dass ihr diese Drohungen Angst bereiteten und dass der Beschwerdeführer die Familie damit im Griff gehabt habe (S. 4 Z. 144). Zu berücksichtigen ist unter dem Titel Kollusionsneigung auch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bereits mehrmals Interventionen der Polizei veranlasste, was im Journal der Kantonspolizei dokumentiert ist. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus den KESB-Akten. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen von E.________ hinzuweisen, wonach dieser vom Beschwerdeführer am 23. März 2021 auf die rechte Schulter geschlagen worden sei (Einvernahme E._____