Ich möchte nicht, dass wir nie mehr im Leben etwas miteinander zu tun haben und nicht mehr miteinander sprechen können.». Der Beschwerdeführer drohte gegenüber seiner Mutter und dem verstorbenen Vater auch bereits mehrmals mit Suizid, um diese zu einem gewissen Verhalten (Vergabungen) zu bewegen (Einvernahme D.________ vom 7. Mai 2021, S. 3 Z. 108 ff.). Damit hatte er auch Erfolg; so gab die Mutter unumwunden zu, dass ihr diese Drohungen Angst bereiteten und dass der Beschwerdeführer die Familie damit im Griff gehabt habe (S. 4 Z. 144).