6.5 Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsneigung des Beschwerdeführeres ergeben sich vorab insbesondere aus dessen Aussagen sowie auch seinen Beschwerdeschriften, mit welchen er verschiedene, teils abstruse bzw. auch ungebührliche Ausflüchte für die Verletzungen seiner Mutter präsentiert. Aus dem Brief vom 17. Mai 2021 des Beschwerdeführers an seine Mutter geht ein solcher Erklärungsversuch für die Auseinandersetzung hervor und weiter auch der Wille, seine Mutter zu manipulieren: «Es tut mir leid, dass ich so frech war und Dich um das Elektrobike gefragt habe und ich Dich doofe Nuss genannt habe. […]