Insgesamt seien keine Beweismittel ersichtlich, welche der Beschwerdeführer verschwinden lassen könne. Parteiöffentliche Befragungen und Auswertungen der Beweismittel könnten innert Monatsfrist durgeführt werden, danach bestehe die Kollusionsgefahr nicht mehr. 6.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme betreffend die Kollusionsgefahr vor, die parteiöffentliche Einvernahme des Opfers und dessen (kollusionsfreien) Angaben stünden vorliegend im Zentrum; der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Haftverfahrens bereits versucht, mit seiner Mutter mittels eines (beiliegenden) Schreibens in Kontakt zu treten.