6.2 Hiergegen macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers geltend, es sei im vorliegenden Fall schwer vorstellbar, wie er [der Beschwerdeführer] auf die Zeugen oder Beweismittel wirksam Einfluss nehmen könne. Er werde die Aussagen seiner Mutter und die festgestellten Verletzungen nicht rückgängig machen können. Der Ort des Vorfalls sei von der Polizei vollständig untersucht worden. Allfällige weitere Zeugen, etwa die genannten Nachbarn im Wohnhaus der Geschädigten, könnten nicht beeinflusst werden. Insgesamt seien keine Beweismittel ersichtlich, welche der Beschwerdeführer verschwinden lassen könne.