Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands besteht Abklärungsbedarf, und bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungsmöglichkeit - es dürfte für ihn ein Leichtes sein, die zu befragenden Personen ausfindig zu machen bzw. zu kontaktieren und einzuschüchtern - die Neigung dazu, den Umfang seines Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB, eventuell der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB möglichst gering zu halten; der Kollusionswille des A._____