221 Abs. 1 lit. b StPO. Die bereits erhobenen Aussagen sind zu objektivieren. Weitere Personen, darunter eben Verwandte und Nachbarn, sind zu befragen. Die vom mutmasslichen Opfer Katharina Hostettler und A.________ geschilderten Handlungsabläufe widersprechen sich diametral. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands besteht Abklärungsbedarf, und bei A.