4 I.________ vom 12. Mai 2021) konnte der Beschwerdeführer die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahmen vom 7. Mai 2021 (vorläufige Festnahme und Hafteröffnung) und der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht entkräften. Er versteigt sich vielmehr - auch im Beschwerdeverfahren - in abstruse und insbesondere unbeständige Erklärungsversuche. Auch die Nachbarn belasten den Beschwerdeführer; so gab J.______