Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dazugehörigen Beilagen zu. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden den Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2021 davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dort erwähnten Beilagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.