Am 25. Mai 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 21 548 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte in der Beilage neue Unterlagen als Beweismittel zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dazugehörigen Beilagen zu.