Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf einen Monat zu befristen. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers seien zur Hauptsache zu schlagen und am Ende des Verfahrens zu bestimmen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gab die Verfahrensleitung von der Bestätigung der Beschwerde Kenntnis und wies gleichzeitig den Verfahrensantrag vom 17. Mai 2021 auf eine mündliche Verhandlung ab. Am 25. Mai 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme.