Mit Verfügung vom 19. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit, innert der noch laufenden Beschwerdefrist mitzuteilen, ob die beiden persönlichen Eingaben seines Klienten als Beschwerde zu behandeln seien. Rechtsanwalt B.________ bejahte dies mit Schreiben vom 20. Mai 2021; der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. Mai 2021 auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.