Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchte schwerer Körperverletzung, Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. Mai 2021 (KZM 21 548) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) ermittelt gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, und Drohung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) den am 7. Mai 2021 festgenommenen A.________ wegen Kollusi- ons- und Wiederholungsgefahr für eine Dauer von sechs Wochen (d.h. bis am 17. Juni 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, persönlich mit Schreiben vom 13. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit persönlichem Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragte er ferner sinngemäss ei- ne mündliche Verhandlung. Mit Verfügung vom 19. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit, innert der noch laufen- den Beschwerdefrist mitzuteilen, ob die beiden persönlichen Eingaben seines Kli- enten als Beschwerde zu behandeln seien. Rechtsanwalt B.________ bejahte dies mit Schreiben vom 20. Mai 2021; der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 8. Mai 2021 auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf einen Monat zu befris- ten. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers seien zur Hauptsache zu schlagen und am Ende des Verfahrens zu bestimmen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gab die Verfahrensleitung von der Bestätigung der Beschwerde Kenntnis und wies gleichzeitig den Verfahrensantrag vom 17. Mai 2021 auf eine mündliche Verhandlung ab. Am 25. Mai 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleich- zeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 21 548 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Mai 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte in der Beilage neue Unterlagen als Beweismittel zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Glei- chentags stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dazu- gehörigen Beilagen zu. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden den Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien mit Verfü- gung vom 31. Mai 2021 davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dort er- wähnten Beilagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung 2 und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanord- nung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Haftantrag ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: «Am 06.05.2021, um 18.54 Uhr, meldete sich D.________, dass sie von ihrem Sohn A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angegriffen und verletzt worden sei. Gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille gab D.________ an, der Beschuldigte habe sie während längerer Zeit geschlagen, getreten, gewürgt, gebissen, ange- spuckt und bedroht, wobei er ihr in Aussicht gestellt habe, sie vom Balkon zu stossen. Hierbei fügte der Beschuldigte D.________ zahlreiche Verletzungen, unter anderem im Kopf- und Oberkörperbe- reich zu, wobei sich der Zustand von D.________ im Rahmen der körperlichen Untersuchung derart verschlechterte, dass diese in der Folge hospitalisiert werden musste. Der Beschuldigte konnte am 07.05.2021 an seinem Domizil angehalten werden. Mit Anzeigerapport BM 21 17787 vom 26.04.2021 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, am 23.03.2021 mit der rechten Faust gegenüber E.________ (geb. 19.11.2004) tätlich vorgegangen zu sein.» 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstra- fe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Der Beschwerdeführer macht mit persönlichem Schreiben vom 13. Mai 2021 gel- tend, die Verletzungen seiner Mutter seien nicht von ihm und müssten nach seinem Besuch entstanden sein, da selbige beim Abschied keine solchen Verletzungen gehabt habe. Seine Mutter habe nach seinem Besuch groben, harten Sadomaso- Sex gehabt, wie sie dies bereits mit F.________ praktiziert habe. Die Journalein- träge [der Polizei] hätten ferner nichts mit dem angeblichen Vorfall mit seiner Mutter zu tun und dürften nicht gegen ihn verwendet werden. Er sei gegenüber der Polizei oder anderen Personen nie aufbrausend gewesen. Der Bluttest vom Tiefenauspital, welcher negativ sei und welchen man ihm mündlich mitgeteilt habe, werde in kei- nem Protokoll erwähnt. Mit seinem persönlichen Schreiben vom 17. Mai 2021 bringt er ferner vor, seine Mutter sei von der Mafia verhauen worden, da sie mit der Mafia nichts zu tun haben wolle. Deshalb werde er zu Unrecht beschuldigt und in- haftiert, damit die Mutter von der Mafia in Ruhe gelassen werde. Die schuldigen Personen seien H.________, F.________ und G.________. Mit Schreiben vom 20. 3 Mai 2021 macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht weiter geltend, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob es sich um aktuelle Verletzungen handle bzw. zu welchem Zeitpunkt diese zuge- fügt worden seien. Weiter gebe es keine Angaben der Polizei zum Zustand der Wohnung von Frau D.________. Es sei somit fraglich, ob ein dringender Tatver- dacht bestehe. 5.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zum dringenden Tatverdacht aus, dieser ergebe sich ohne Weiteres aus den bisherigen Akten sowie den glaub- haften und nachvollziehbaren Aussagen des Opfers, welche sich mit den polizeili- chen Feststellungen, den objektivierten Verletzungsbildern und darüber hinaus auch mit den Angaben der zwischenzeitlich parteiöffentlich befragten Auskunfts- personen aus der Nachbarschaft deckten. Unter Würdigung der zeitlichen Gege- benheiten, der Feststellungen und Aussagen der weiteren Auskunftspersonen so- wie des Austrittsberichts des Spitals Münsingen vom 12. Mai 2021 erscheine es sodann als ausgeschlossen, dass es sich bei den festgestellten Verletzungen des Opfers um solche älteren Ursprungs resp. um Verletzungen handle, welche nach dem Besuch des Beschwerdeführers entstanden seien. 5.3 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.4 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperli- chen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 5.5 Angesichts der plausiblen belastenden Aussagen des Opfers (Einvernahme D.________ vom 7. Mai 2021, S. 2 Z. 53 ff.) und dessen Verletzungen (vgl. die be- treffenden Fotos und den Austrittsbericht des Spitals Münsingen von Dr. med. 4 I.________ vom 12. Mai 2021) konnte der Beschwerdeführer die Vorwürfe anläss- lich seiner Einvernahmen vom 7. Mai 2021 (vorläufige Festnahme und Hafteröff- nung) und der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht entkräften. Er versteigt sich vielmehr - auch im Beschwerdeverfahren - in abstruse und insbesondere unbeständige Erklärungsversuche. Auch die Nachbarn belasten den Beschwerdeführer; so gab J.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Mai 2021 zu Protokoll, sie habe aus ihrer Wohnung Schreie gehört, und weiter in Kongruenz zu den Aussagen des Opfers und den vorgenannten Fotos: «Die Frau von der unteren Wohnung rannte die Treppe hinauf und schrie Polizei, Polizei! Der Sohn von ihr hielt sie von hinten fest und sagte, geh nicht, geh nicht. Überall hatte die Frau Verletzungen mit Blut. Sie hatte Verletzungen an den Ohren, an der Nase und auch an den Augen. Sie hatte ein T-Shirt getragen und ich habe Verletzungen an den Schultern gesehen.» (S. 2 Z. 47). Der Nachbar K.________ (Sohn von J.________) schilderte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Mai 2021, wie seine Mutter ihm sagte: «Chum sofort use, irgendwie dr Sohn isch bir Mueter am driischlah.» Darauf sah er den Beschwerdeführer im Treppenhaus und dessen Mutter auf der Treppe kriechen und «Polizei» rufen (S. 2 Z. 31 ff.). Der dringende Tatver- dacht erweist sich vorliegend als erfüllt. 6. Kollusionsgefahr 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr: «Ebenfalls be- steht in Anbetracht des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen, des Aussageverhaltens des A.________, der hier zu berücksichtigenden verwandt-/bzw. nachbarschaftli- chen Bande, der zumindest teilweise konfliktgeladenen, offenbar schwierigen aktuellen Situation ent- gegen der Auffassung des A.________ Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Die bereits erhobenen Aussagen sind zu objektivieren. Weitere Personen, darunter eben Verwandte und Nach- barn, sind zu befragen. Die vom mutmasslichen Opfer Katharina Hostettler und A.________ geschil- derten Handlungsabläufe widersprechen sich diametral. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbe- stands besteht Abklärungsbedarf, und bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungs- möglichkeit - es dürfte für ihn ein Leichtes sein, die zu befragenden Personen ausfindig zu machen bzw. zu kontaktieren und einzuschüchtern - die Neigung dazu, den Umfang seines Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB, eventuell der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB möglichst gering zu halten; der Kollusionswille des A.________ ist angesichts der von ihm gemachten Angaben und ins Feld geführten Argumente - er wittert Manipulationen - denn auch offensichtlich. A.________ hat damit nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales In- teresse daran, die zu erhebenden Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, namentlich auf die Sachverhaltsdarstellung des mutmasslichen Opfers Katharina Hostettler bzw. Personen aus dessen Umfeld Einfluss zu nehmen und es dazu zu bringen, die Aussagen zu relativieren. Unter diesen Um- ständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkre- te Anhaltspunkte dafür, dass A.________, würde er jetzt freigelassen, mit ihnen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, ihn weiter zu belasten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kol- 5 lusionsanfällig sind. Die Gewaltbereitschaft des A.________ liegt ferner auf der Hand, so dass die Kollusionsgefahr zu bejahen ist und entsprechend im Vordergrund steht.» 6.2 Hiergegen macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers gel- tend, es sei im vorliegenden Fall schwer vorstellbar, wie er [der Beschwerdeführer] auf die Zeugen oder Beweismittel wirksam Einfluss nehmen könne. Er werde die Aussagen seiner Mutter und die festgestellten Verletzungen nicht rückgängig ma- chen können. Der Ort des Vorfalls sei von der Polizei vollständig untersucht wor- den. Allfällige weitere Zeugen, etwa die genannten Nachbarn im Wohnhaus der Geschädigten, könnten nicht beeinflusst werden. Insgesamt seien keine Beweismit- tel ersichtlich, welche der Beschwerdeführer verschwinden lassen könne. Parteiöf- fentliche Befragungen und Auswertungen der Beweismittel könnten innert Monats- frist durgeführt werden, danach bestehe die Kollusionsgefahr nicht mehr. 6.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme betreffend die Kollusionsge- fahr vor, die parteiöffentliche Einvernahme des Opfers und dessen (kollusionsfrei- en) Angaben stünden vorliegend im Zentrum; der Beschwerdeführer habe im Rah- men des Haftverfahrens bereits versucht, mit seiner Mutter mittels eines (beilie- genden) Schreibens in Kontakt zu treten. 6.4 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Mög- lichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. De- zember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens we- gen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hin- weisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.5 Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsneigung des Beschwerdeführeres erge- ben sich vorab insbesondere aus dessen Aussagen sowie auch seinen Beschwer- deschriften, mit welchen er verschiedene, teils abstruse bzw. auch ungebührliche Ausflüchte für die Verletzungen seiner Mutter präsentiert. Aus dem Brief vom 17. Mai 2021 des Beschwerdeführers an seine Mutter geht ein solcher Erklärungs- versuch für die Auseinandersetzung hervor und weiter auch der Wille, seine Mutter zu manipulieren: «Es tut mir leid, dass ich so frech war und Dich um das Elektrobike gefragt habe und ich Dich doofe Nuss genannt habe. […] Bitte lass die Anklage fallen, damit ich wieder eine Chan- 6 ce habe ein normales Leben aufzubauen und um dieses Leben zu meistern. […] Ich liebe dich sehr. Dieser Aufenthalt werde ich mein ganzes Leben nicht vergessen. […] Bitte ziehe die Anklage zurück. Ich möchte nicht, dass wir nie mehr im Leben etwas miteinander zu tun haben und nicht mehr mitein- ander sprechen können.». Der Beschwerdeführer drohte gegenüber seiner Mutter und dem verstorbenen Vater auch bereits mehrmals mit Suizid, um diese zu einem ge- wissen Verhalten (Vergabungen) zu bewegen (Einvernahme D.________ vom 7. Mai 2021, S. 3 Z. 108 ff.). Damit hatte er auch Erfolg; so gab die Mutter unumwun- den zu, dass ihr diese Drohungen Angst bereiteten und dass der Beschwerdeführer die Familie damit im Griff gehabt habe (S. 4 Z. 144). Zu berücksichtigen ist unter dem Titel Kollusionsneigung auch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers be- reits mehrmals Interventionen der Polizei veranlasste, was im Journal der Kantons- polizei dokumentiert ist. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus den KESB-Akten. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen von E.________ hinzuweisen, wonach dieser vom Beschwerdeführer am 23. März 2021 auf die rechte Schulter geschlagen worden sei (Einvernahme E.________ vom 26. Mai 2021, S. 3 Z. 78), was von M.________ bestätigt wurde (Einvernahme M.________ vom 26. Mai 2021, S. 2 Z. 45 f.). Als ausstehende Ermittlungshandlungen stehen die spuren- technische Auswertung und die darauffolgende parteiöffentliche Einvernahme des Opfers sowie die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Insbesondere betreffend die Aussagen der Mutter sind sowohl Kollusionsneigung als auch -anfälligkeit als hoch zu klassifizieren. Die Kollusions- gefahr erweist sich somit als erfüllt. 7. Wiederholungsgefahr 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich ferner auf den Haftgrund der Wieder- holungsgefahr, welchen die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag folgendermas- sen begründete: «Vorliegend ist insbesondere durch die festgestellten Verletzungen objektiviert, dass es am 06.05.2021 — ohne sachlich nachvollziehbaren Anlass — zu einem äusserst massiven Übergriff des Beschuldigten gegen seine ihm aufgrund von Alter und Statur körperlich unterlegen Mut- ter kam. […] Vor dem Hintergrund des schweren Deliktes und der gesundheitlichen Situation des Be- schuldigten, kann zurzeit nicht abgeschätzt werden, wie gefährlich dieser für sein Umfeld und insbe- sondere für seine Mutter ist. […] Der Beschuldigte ist sodann bereits mehrfach wegen fremd- und selbstgefährdendem Verhalten aufgefallen und hat erneut eindrücklich gezeigt, dass er sich zum Teil nicht unter Kontrolle hat. Den KESB-Akten und den polizeilichen Informationssystemen kann sodann entnommen werden, dass sich der psychische Zustand in letzter Zeit zunehmend verschlechterte, die Polizei mehrfach ausrücken musste, der Beschuldigte wiederholt wahnhafte Schilderungen äusserte und im Februar 2021 letztmals per fürsorgerischer Unterbringung zwangseingewiesen werden muss- te. Aufgrund der offensichtlichen Eskalation, des nur wenig stabilisierenden Umfelds ohne Arbeit, des Konsumverhaltens, der Offenbar fehlenden Einsicht in den Tod des eigenen Vaters sowie der zurzeit unklaren Wohnverhältnisse, ist die Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalt unter den gegebenen Um- ständen als hoch einzustufen. Zudem bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach in akutpsychiatrischer Behandlung war. Insgesamt ist der Beschuldigte psychisch schwer einzuschät- zen, was die Gefahr weiterer Delikte sicherlich nicht herabsetzt. Angesichts der zunehmenden Ge- waltbereitschaft und seinen offensichtlichen psychischen Problemen muss das Rückfallrisiko derzeit als hoch bezeichnet werden. […]» 7 7.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe in der Vergangenheit gemäss den Aussagen seiner Mutter nie Gewalt gegen sie aus- geübt. Bei den Vorfällen, anlässlich welcher die Polizei in der Vergangenheit zur Wohnung des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen, sei es um Ru- hestörung und weitere Nachbarschaftsdelikte gegangen. Es seien nicht vergleich- bar schwere Delikte, welche für die Wiederholungsgefahr in Frage kämen. Die Staatsanwaltschaft bestreite nicht, dass keine vergleichbaren Vortaten vorlägen. Auf das Erfordernis einer Vortat könne jedoch nur verzichtet werden, wenn eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit eines akut drohenden Schwerverbrechens bestehe. Er sei in der Vergangenheit nie als gewalttätig bezeichnet worden, weshalb keine grosse Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall ersichtlich sei. 7.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsver- fahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten be- gangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13;137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Hinweisen). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vorder- grund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kon- text muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Per- sonengruppen aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Re- gel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hinge- gen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur An- 8 nahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Kon- stellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Erweisen sich wiederum die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis ganz ab- gesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es ha- be nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug wegen Sachbeschädigung - also nicht einschlägig - vorbestraft. Demgegenüber erweist sich die Beweislage zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen derzeit als erdrückend. Das Op- fer ist 65 Jahre alt und dem Beschwerdeführer auch körperlich unterlegen. Obwohl es den Übergriff gemäss dem Arztbericht vom 12. Mai 2021 soweit ersichtlich ohne bleibende (körperliche) Schäden überstanden zu haben scheint, ist grundsätzlich ein erneuter Übergriff durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist ohne Begutachtung schwer einschätzbar bzw. einzuordnen. Insbesondere ist auch unklar, inwiefern der Verlust des Vaters und die bevorstehende Exmission aus der Wohnung zur beobachtbaren Aggravierung der vorbestehenden Probleme (Heroinkonsum, Alkoholmissbrauch, suizidale Äus- serungen; vgl. Verfügung Fürsorgerische Unterbringung vom 28. April 2019 sowie Gefährdungsmeldung vom 6. Februar 2017) geführt hat; insbesondere da der Be- schwerdeführer gegenüber dem Opfer gemäss letzterem geltend machte, er schla- fe zurzeit unter der Jabergbrücke in Kiesen. Da der Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit erfüllt ist und mit Blick auf die gemäss Haftantrag zu erstellende forensisch- psychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers verzichtet die Beschwerde- kammer vorliegend auf eine Beurteilung der Rückfallgefahr und die sich daraus er- gebende Abwägung; gleiches gilt betreffend die Ausführungsgefahr. 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht. 9 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2021 festgenommen. Die Untersuchungs- haft wurde für sechs Wochen angeordnet und es droht offensichtlich keine Über- haft. Auch erweist sich die Haftdauer mit Blick auf die geplante spurentechnische Auswertung mit anschliessender Befragung des Opfers und die forensisch- psychiatrische Risikobeurteilung als erforderlich und die Haft insgesamt als ver- hältnismässig. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersu- chungshaft für eine Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 17. Juni 2021, ist rech- tens. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Brechbühl (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Nydegger (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11