Mit Blick auf den aktuellen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers sowie die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft bestehen zurzeit keine Hinweise, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht mehr gewährleistet werden kann. Solches wurde auch vom Anwalt des Beschwerdeführers nicht behauptet. Eine Aufhebung der Sicherheitshaft wegen Unverhältnismässigkeit rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.