Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Spital und es kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendige medizinische Versorgung erhält. Zudem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik, sobald es der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaubt. Mit Blick auf den aktuellen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers sowie die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft bestehen zurzeit keine Hinweise, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht mehr gewährleistet werden kann.