Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3). Die zuständige kantonale Behörde kann die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen, wenn es aus medizinischen Gründen angezeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Spital und es kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendige medizinische Versorgung erhält.