Seit dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021, weswegen am 21. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen ihn eröffnet wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in einem Spital in F.________(Ort). Aus dem von der Staatsanwaltschaft mit der Stellungnahme eingereichten Mailverkehr mit dem Regionalgericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 noch im künstlichen Koma befunden hatte. Die Prognosen, dass er es überleben werde, seien gut. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft.