Im Falle einer Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021 wird der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsentzug knapp 13 Monate gedauert haben. Unter Berücksichtigung der Vorwürfe sowie des Umstandes, dass das Regionalgericht in Dreierbesetzung über den Beschwerdeführer urteilt, stellt diese Haftdauer noch keine Überhaft dar. 5.4 Seit dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021, weswegen am 21. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen ihn eröffnet wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in einem Spital in F.________(Ort).