237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwachung dienen. Darüber hinaus ist es mit einer behördlichen Reaktionszeit im Falle der Missachtung verbunden und aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu unreflektierten Handlungen immer noch nicht angezeigt. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit etwas mehr als 11 Monaten in Haft.