4 Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer stehe nun vor Gericht. Vor diesem Hintergrund schliesse der Umstand, dass er früheren Vorladungen durch die Behörden gefolgt sei, nicht aus, dass er im aktuellen Verfahren fliehen werde. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr mit denselben Argumenten, welche er bereits im Beschwerdeverfahren BK 21 82 vorgebracht hatte und welche auch Thema im zitierten bundesgerichtlichen Urteil waren.