Es ist unklar, was der vom Beschwerdeführer angerufene, nicht namentlich genannte «Schlüsselzeuge» zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen könnte. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, in deren Rahmen es auch die vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers und allfällige Ungereimtheiten im Verhalten des Opfers zu berücksichtigen haben wird. Der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen. Das gilt auch betreffend der weiteren in Ziffer 1 dieses Beschlusses erwähnten Delikte, denen der Beschwerdeführer angeklagt wurde.