gen vorgebrachten Einwände (fehlende DNA des Opfers auf seinen Kleidern und persönlichen Effekten, [angeblich] fehlende/unberücksichtigte Zeugen, keine Zeugennennung durch das Opfer) reichen nicht aus, die Annahme des dringenden Tatverdachts als unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist unklar, was der vom Beschwerdeführer angerufene, nicht namentlich genannte «Schlüsselzeuge» zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen könnte.