Zusammengefasst besteht aufgrund der den Beschwerdeführer belastenden und nicht von vorneherein unglaubhaften Aussagen des Opfers, der räumlichen Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort (Lokalisation seines Mobiltelefons um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts), des Vorliegens von Blutrückständen auf seinem T-Shirt und Uhrenarmband sowie seines Besitzes eines leeren Messeretuis ein dringender Tatverdacht, dass er das Opfer mit einem Messer verletzt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 113_479/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer dage-