Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte angeklagt (vgl. E. 1 dieses Beschlusses). In ihrem Beschluss BK 21 82 vom 9. März 2021 E. 4.2 kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten nichts entnehmen lasse, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seinen Niederschlag gefunden habe – unmittelbar entkräften könnte. An dieser