Die Staatsanwaltschaft beantragte am 21. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang Beschwerdekammer: 25. Mai 2021). Diese Stellungnahmen wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2021 am 26. Mai 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien.