Am 14. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eigenhändig und handschriftlich Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 21. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang Beschwerdekammer: 25. Mai 2021).